AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mountainbike-Schule Freiburg
Mountainbikefahren insbesondere im bergigen und unwegbarem Gelände stellt eine risikoreiche Sportart dar, die mit Verletzungsrisiken verbunden ist.
Ziel unserer Kurse ist es, die Risiken dadurch einzuschränken, dass der Kursteilnehmer lernt, sein Sportgerät zu beherrschen und Fahrtechniken anzuwenden.
Jeder Teilnehmer wird jedoch darüber belehrt, dass insbesondere sportspezifische Verletzungen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können.
Auf dieser Grundlage schließen die Parteien folgenden Vertrag:
§ 1
Der Teilnehmer absolviert bei der Mountainbike-Schule Freiburg einen 1 oder Mehrtageskurs.
Der Kurs oder die Kurse beinhalten:
a) Kurs ( ca. 2,5 – 5 Stunden, Testen des Leistungsvermögens, Erlernen der Brems-, Kurven- und Fahrtechnik,
b) Umsetzung der Lerninhalte im Gelände,
c) Geführte Fahrradtour auf öffentlichen Straße, sowie im Gelände/Wald
Die Gebühren richten sich jeweils nach der aktuellen Preisliste, deren Kenntnis der/die Teilnehmer/in mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung bestätigt.
§ 2
Der Teilnehmer erklärt hiermit mindestens 18 Jahre alt zu sein, bzw. gibt schriftliche Zustimmung der Sorge-/Erziehungsberechtigten durch Unterschrift unter diesem Vertrag erteilt zu haben
a) unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden, die der Teilnahme entgegen stehen könnten,
b) vor dem Kurs, noch während des Kurses berauschende Mittel ( insbesondere Alkohol, Stoffe die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, Medikamente etc. ) zu sich genommen zu haben, die geeignet sind, die Fahr- und Leistungsfähigkeit des
Teilnehmers während des Kurses zu beeinträchtigen.
§ 3
Die Mountainbike-Schule Freiburg, bzw. der den Kurs leitende Lehrer bestimmt die Fahrtstrecke und Übungsplätze. Dabei ist sie nicht an vorherige Ankündigungen gebunden.
§ 4
a) Kann der Kurs oder ein Teil des Kurses auf Grund eines Umstandes, den die MountainbikeSchule Freiburg nicht zu vertreten hat nicht oder nur unter erschwerten Umständen an den dafür vorgesehenen Tagen stattfinden, so ist die Mountainbike-Schule
Freiburg berechtigt, den Kurs, bzw. den ausgefallenen Teil des Kurses zu einem anderen vor ihr zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen.
Ein Anspruch auf teilweise Wiederholung des Kurses besteht nur, wenn mehr als 1 Drittel der veranschlagten Kursdauer wegen eines Umstandes den die Mountainbike-Schule Freiburg nicht zu vertreten hat, nicht absolviert werden konnte.
Der Teilnehmer kann den ausgefallenen Teil des Kurses – wenn ihm die Teilnahme am Nachholtermin nicht möglich ist – an einem der anderen von der Mountainbike Schule Freiburg angebotenen Kurstermine
§ 5
Der Teilnehmer kann von dem weiteren Kurs ausgeschlossen werden, wenn er den Anordnungen der Mountainbike-Schule Freiburg bzw. den kursleitenden Lehrers zuwider handelt und seine eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet.
Die Regelung des Absatz 1 gilt entsprechend, sofern festgestellt wird, dass der Teilnehmer gegen die Vorgaben des § 2 a) bis c) verstoßen hat bzw. verstößt.
In diesem Fall hat er weder Anspruch auf Teilnahme an einem anderen Kurs, noch auf Rückerstattung der Kursgebühren.
§ 6
Der Teilnehmer verwendet während des Kurses seine eigene Sportausrüstung. Er verpflichtet sich, diese, insbesondere Fahrrad, Helm etc. auf ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen.
Während des Kurses besteht „Helmpflicht“; des Weiteren verpflichtet sich der Teilnehmer geeignete Sportausrüstung ( Kleidung, Schuhe ) zu tragen, um die Unfallbzw. Verletzungsgefahr zu vermindern ( § 5 Abs. 1 + 3 gilt entsprechend ).
Der Teilnehmer verpflichtet sich witterungsgemäße Kleidung, insbesondere Regenbekleidung mit sich zu führen, damit auch bei Witterungsbeeinträchtigungen der Kurs fortgesetzt werden kann.
§ 7
Die Mountainbike-Schule Freiburg ist verpflichtet, bei Treffen der Anordnungen die Sicherheit der Teilnehmer so weit wie möglich zu berücksichtigen und sie über eventuell bestehende Risiken aufzuklären.
§ 8
a) Der Betreiber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
b) Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Betreiber – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern vom Betreiber wesentliche Vertragspflichten ( Kardinalpflichten ) verletzt werden. Die Haftung ist
begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag des 5-fachen Bruttokurspreises.
c) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
d) Eine weitergehende Haftung, als in dieser Vereinbarung vorgegeben, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
e) Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. Ausschlüsse geltend jedoch nicht eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldens-unabhängige Haftung ( z.B. Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie ).
f) Soweit die Haftung durch diese Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
§ 9
Bei Rücktritt des Kunden von dem Vertrag gilt:
- bis 60 Tage vor dem Kurs kostenlos
- bis 14 Tage vor dem Kurs 50 %
- 1 – 13 Tage vor dem Kurs 100 %
Bei Verletzung oder krankheitsbedingten Ausfall, können wir Euch die Kursgebühr leider nicht zurück erstatten oder einen anderen Kurstermin anbieten.
Bei Nichtantritt des Kunden besteht kein Anspruch auf Rückerstattung und auch kein Anspruch auf einen anderen Kurstermin.
Die Mindstteilnehmerzahl liegt bei 3 Teilnehmern, sollten es weniger Teilnehmer sein, kann die Kursdauer nach kurzfristiger Absprache gekürzt werden.
§ 10
Die Vereinbarung ist abschließend, mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, auch das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich erfolgen.
Sollte eine der vorgenannten Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Vereinbarungen hiervon unberührt; eine etwaige unwirksame Vereinbarung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt bzw. ergänzt werden, die wirtschaftlich der unwirksamen Vereinbarung möglichst nahe kommt.
Soweit gesetzlich zulässig gilt als Gerichtsstandort Freiburg i. Br..